HTWK Leipzig (FH)
Note: 1,7
Preis Komplettarbeit: 19,90 € (inkl. MwSt.)
Preis Literaturverzeichnis: 9,90 € (inkl. MwSt.)
Abgabedatum: 25.11.2002
Zusammenfassung: Der Bereich der Wirtschaftsprüfung hat in den letzten Jahren, auch aufgrund des Wirtschaftswachstums, zunehmend an Bedeutung gewonnen. In der Öffentlichkeit geriet sie aber nicht zuletzt durch einige illegale Machenschaften, verbunden mit der daraus entstehendenHaftungsproblematik, in die negative Presse. Deshalb ist es wichtig, sich zu verdeutlichen, was der Gesetzgeber bei einer Jahresabschlussprüfung eines Unternehmens bzw. Konzerns als erwähnenspflichtig vorschreibt. Mit dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende Arbeit. Der Prüfungsbericht ist dabei das Herzstück einer Abschlussprüfung und von speziellem Interesse vor allem für Investoren und Behörden.
Der Prüfungsbericht ist die detaillierte schriftliche Berichterstattung des Abschlussprüfers über Prüfungsverlauf und -ergebnis. Für den Aufbau des Prüfungsberichtes gemäß § 321 HGB bestehen generell keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen. Maßgebend für die Erstellung eines Prüfungsberichtes sind jedoch der angesprochene § 321 HGB "Prüfungsbericht" und der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. herausgegebene IDW PS 450 "Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlußprüfungen" sowie zum Teil die ehemalige Rechtslage des gleichnamigen IDW FG 2/1988.
Diese Arbeit stellt die unmittelbaren Anforderungen an den Aufbau bzw. Inhalt eines Prüfungsberichtes dar. Dabei wird die aktuelle Rechtslage, insbesondere der wesentlichen Änderungen aufgrund des KonTraG von 1998, zugrundegelegt.
Weiterhin wird auch explizit auf weitere relevante Aspekte bezüglich des Prüfungsberichtes wie zum Beispiel die Prüfungspflicht, Erstellungsgrundsätze, Adressaten, Aufgaben sowie konzernspezifische Besonderheiten eingegangen.
Eine Vielzahl von Abbildungen und Praxisbeispielen dient dabei zusätzlich zur Verdeutlichung dieses komplexen und wichtigen Gebietes.
Dieser Arbeit liegt dabei § 321 HGB in der Fassung vom 19. Juli 2002 und der IDW PS 450, Stand 17. November 2000 zugrunde. Alle weiteren angesprochenen Paragraphen beziehen sich auf den Gesetzesstand zum 1. Februar 2001.